Kontrolle ausländischer Investitionen in Polen

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Aktualisiert: 06.06.2024

Auslandsinvestitionspolitik in Polen – Rechtlicher Rahmen

Auslandsinvestitionspolitik in Polen - Rechtlicher Rahmen

1. Das Gesetz über die Kontrolle bestimmter ausländischer Investitionen

Die meisten Länder der Welt schützen ihre strategischen Interessen, indem sie ausländischer Investitionen kontrollieren. In Polen regelt das Gesetz vom 24. Juli 2015 über die Kontrolle bestimmter Investitionen (das „Gesetz“) die Beschränkungen für ausländischer Direktinvestitionen (ADI).

Das Gesetz legt die Regeln und Verfahren für die Kontrolle bestimmter Investitionen fest, die einen wesentlichen Anteil oder eine beherrschende Stellung in polnischen Unternehmen, die in strategischen Sektoren tätig sind, erworben oder erlangt haben.

Jeder ausländischer Investor, der beabsichtigt, ein Geschäft abzuschließen, das in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, muss ein Genehmigungsverfahren beim Minister oder beim Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz durchlaufen.

2. Durchführungsverordnung über die Kontrolle von ADI in Polen

Das Gesetz wird durch eine Durchführungsverordnung des Ministerrats vom 16. Dezember 2022 (die „Verordnung“) ergänzt. In der Verordnung werden Gruppen von Auslandsinvestitionen genannt, die einem Genehmigungsverfahren unterliegen.


Welche Investoren unterliegen der ADI-Kontrolle in Polen?

Welche Investoren unterliegen der ADI-Kontrolle in Polen?

Interessanterweise enthält die ADI-Verordnung keine gesonderte Definition des Begriffs „ausländischer Investor“. Die Verordnung sieht vor, dass das ADI-Screening nur für ausländische Investoren gilt, die als Erwerber bezeichnet werden und die:

  • natürliche Personen ohne EU-, EWR- oder OECD-Staatsbürgerschaft und/oder
  • ausländische Gesellschaften, die nicht seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung in der EU, dem EWR oder der OECD gegründet worden sind.

Darüber hinaus gelten Tochterunternehmen der oben genannten Unternehmen sowie deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen als nicht in einem EU-, EWR- oder OECD-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen.

Das Gesetz schreibt keinen Mindestzeitraum vor, in dem eine Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-, EWR- oder OECD-Landes besitzen muss. Es reicht aus, wenn die Person zum Zeitpunkt der Investitionsabsicht in Polen eine solche Staatsangehörigkeit besitzt.

Was ist eine Umgehungsklausel?

Das ADI-Gesetz enthält auch eine „Umgehungsklausel“ oder „Rechtsmissbrauchsklausel“, die es ermöglicht, Prüfverfahren gegen Gesellschaften oder Einzelpersonen aus EU-, EWR- oder OECD-Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn es Hinweise auf einen Missbrauch oder eine Umgehung der ADI-Vorschriften in Polen gibt. In der Praxis zielt diese Regelung darauf ab, die Schaffung künstlicher Strukturen oder den Erwerb von Gesellschaften, nur um die polnischen ADI-Vorschriften zu umgehen, zu erfassen.

Überprüfungsverfahren können auch eingeleitet werden, wenn ein Unternehmen eine wesentliche Beteiligung erwirbt oder erlangt oder eine beherrschende Stellung erlangt:

  • keine anderen Geschäfte in eigenem Namen tätigt als solche, die mit dem Erwerb oder der Erlangung einer bedeutenden Beteiligung oder der Erlangung einer beherrschenden Stellung zusammenhängen, oder
  • keine Betriebsstätte, kein Büro und kein Personal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat.
Polen verlangt von ausländischen Investoren, dass sie die polnische Wettbewerbsbehörde UOKiK informieren, bevor sie in geschützte Gesellschaften investieren
Polen verlangt von ausländischen Investoren, dass sie die polnische Wettbewerbsbehörde UOKiK informieren, bevor sie in geschützte Gesellschaften investieren.

Welche Arten von Transaktionen unterliegen der ADI-Kontrolle in Polen?

Eine Genehmigung für Auslandsinvestitionen ist erforderlich, wenn eine wesentliche Beteiligung oder eine beherrschende Stellung an bzw. in einem geschützten Unternehmen erworben wird. 

Unter einer wesentlichen Beteiligung bzw. einer beherrschenden Stellung ist Folgendes zu verstehen:

  • der Erwerb von 20 % oder mehr der Anteile/Aktien oder der Anzahl der Stimmen im konstituierenden Organ eines geschützten Unternehmens oder die
  • Erlangung der Kontrolle, d. h. der Fähigkeit, über die Leitung der Geschäfte des geschützten Unternehmens zu entscheiden.

Unterliegt ein indirekter und nachträglicher Erwerb in Polen der ADI-Kontrolle?

Ja. Das polnische ADI-Gesetz deckt auch Ereignisse ab, bei denen eine wesentliche Beteiligung oder eine beherrschende Stellung durch einen indirekten oder nachträglichen Erwerb erreicht wird.

Zu einem indirekten oder nachträglichen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung kann es zum Beispiel kommen durch:

  • die Änderung des Gesellschaftsvertrags in Bezug auf den Vorzug von Aktien oder die Gewährung von Gewinnansprüchen,
  • die Einziehung von Gesellschaftsanteilen,
  • die Anmietung/Verpachtung eines organisierten Teils eines anderen Unternehmens,
  • deb treuhänderischen Erwerb oder Erwerb von Gesellschaftsanteilen für und im Auftrag einer anderen Partei.
Das polnische ADI-Gesetz deckt auch Fälle ab, in denen eine wesentliche Beteiligung oder eine beherrschenden Stellung durch einen indirekten oder nachträglichen Erwerb erlangt wird.
Das polnische ADI-Gesetz deckt auch Fälle ab, in denen eine wesentliche Beteiligung oder eine beherrschenden Stellung durch einen indirekten oder nachträglichen Erwerb erlangt wird.

Welcher Erwerb von Zielunternehmen unterliegt der ADI-Kontrolle?

In Art, 12d Abs. 1-3 des ADI-Gesetzes werden vier Arten von Unternehmen genannt, die dem Schutz unterliegen, d. h. ihr Erwerb unterliegt dem ADI-Genehmigungsverfahren.

Allgemeine Kriterien – Ein polnisches Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR

Der Erwerb eines Zielunternehmens kann unter die ADI-Regeln fallen, wenn er die folgenden grundlegenden Kriterien erfüllt:

  • qualifiziert als Unternehmer mit
  • Sitz in Polen und einem
  • Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR in Polen (in den letzten 2 Jahren).
Welche Unternehmen sind schutzbedürftig? Allgemeine Kriterien
Welche Unternehmen sind schutzbedürftig? Allgemeine Kriterien.

Publikumsgesellschaften

Alle Publikumsgesellschaften unterliegen der polnischen ADI-Regelung, unabhängig von ihrer Branche oder ihrem Sektor. Eine Publikumsgesellschaft wird definiert als eine Gesellschaft, die mindestens einen Gesellschaftsanteil hat, der zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist, was ein alternatives Handelssystem auf dem Gebiet Polens umfasst.

Unternehmen, die kritische Infrastrukturen besitzen

Die ADI-Regelung gilt für den Erwerb von Unternehmen, die Eigentümer von Vermögenswerten sind, die in der einheitlichen Liste der Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Dienstleistungen aufgeführt sind, die zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne von Art. 5b Abs. 7 S. 1 des ADI-Gesetzes gehören.

Die Liste unterscheidet außerdem zwischen kritischen europäischen Infrastrukturen im Hohheitsgebiet Polens und kritischen europäischen Infrastrukturen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die erhebliche Auswirkungen auf die Republik Polen haben könnten. Die Liste ist als Verschlusssache eingestuft.

IT- und Technologieunternehmen

Die Politik für ausländische Investitionen deckt den Erwerb von IT- und Technologieunternehmen ab, die Software entwickeln oder modifizieren:

  • für die Steuerung von Kraftwerken, Netzen oder den Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kraftstoff, Heizöl oder Fernwärme,
  • für die Verwaltung, Steuerung und Automatisierung von Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseraufbereitungsanlagen oder
  • für den Betrieb von Geräten oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung oder
  • für den Betrieb von Geräten oder Systemen, die für die Bereitstellung von Bargeld, Kartenzahlungen, konventionellen Transaktionen, für die Abwicklung oder Verwaltung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen verwendet werden oder
  • für den Betrieb von Krankenhausinformationssystemen, für den Betrieb von Geräten oder Systemen, die für den Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verwendet werden, und für den Betrieb eines Laborinformationssystems oder von Labortests oder
  • für den Betrieb von Geräten oder Systemen, die bei der Beförderung von Personen oder Gütern im Luft-, Schienen-, See- oder Binnenschiffsverkehr, im Straßenverkehr, im öffentlichen Verkehr oder in der Logistik eingesetzt werden oder
  • für den Betrieb von Geräten oder Systemen, die in der Lebensmittelversorgung eingesetzt werden oder
  • Unternehmer, die Cloud-Computing-Dienstleistungen zur Datenerhebung oder -verarbeitung anbieten.

Unternehmen aus ausgewählten Branchen, u. a. Energie, Transport oder Militär

Die Genehmigung für ausländische Investitionen umfasst den Kauf von Unternehmen, die in Geschäftstätigkeiten involviert sind, die Folgendes umfassen:

  • die Erzeugung von Elektrizität oder
  • die Herstellung von Motorenbenzin oder Dieselkraftstoff oder
  • den Rohrleitungstransport von Rohöl, Motorenbenzin oder Dieselkraftstoff oder
  • die Lagerung und Einlagerung von Motorenbenzin, Dieselkraftstoff, Erdgas oder
  • die unterirdische Lagerung von Erdöl oder Erdgas oder
  • die Herstellung von Chemikalien, Düngemitteln und chemischen Erzeugnissen oder
  • die Herstellung und Vertrieb von Sprengstoffen, Waffen und Munition sowie von Produkten und Technologien für militärische oder polizeiliche Zwecke oder
  • die Wiederverdampfung oder Verflüssigung von Erdgas oder
  • den Umschlag von Rohöl und seinen Erzeugnissen in Seehäfen oder
  • die Verteilung von Erdgas oder Elektrizität oder
  • den Umschlag in Häfen von vorrangiger Bedeutung für die Volkswirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. S. 3 des Gesetzes über Seehäfen und anderen Häfen vom 20. Dezember 1996.

Wie sieht das Verfahren zur Kontrolle ausländischer Investitionen in Polen aus?

Wie sieht das Verfahren zur Kontrolle ausländischer Investitionen in Polen aus?

ADI-Behörde und Zeitpunkt der Mitteilung

Der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) ist die zuständige Behörde für die Entscheidung über ADI-Mitteilungen.

Die Transaktionen müssen im Voraus mitgeteilt werden, da der ausländische Investor verpflichtet ist, die Transaktion bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer die Entscheidung des UOKiK-Präsidenten ergehen soll, nicht zu tätigen (siehe unten).

Folglich darf die von der Mitteilung betroffene Transaktion durchgeführt werden, sofern der UOKiK-Präsident keine Einwände dagegen erhebt.

Die Vorschriften sehen Ausnahmen von der vorherigen Mitteilung an den UOKiK-Präsidenten vor, wenn es sich um einen indirekten Erwerb infolge einer Klage nach ausländischem Recht handelt. Dann darf die Mitteilung nach dem Erwerb innerhalb einer der gesetzlichen Fristen erfolgen.

ADI-Bewertungskriterien

Die Kriterien für die Bewertung von Auslandsinvestitionen sind vage und beinhalten eine Bewertung aus der Perspektive:

  • des Schutzes der öffentlichen Ordnung,
  • des Schutzes der öffentlichen Sicherheit,
  • des Schutzes der öffentlichen Gesundheit,
  • der Unmöglichkeit, die Staatsangehörigkeit des Käufers festzustellen,
  • negativer Auswirkungen auf Projekte und Programme, die für die Europäische Union von Interesse sind.

Wer beantragt die Genehmigung für ausländischer Investitionen?

Als Faustregel gilt, dass der Käufer verpflichtet ist, der zuständigen Behörde den Erwerb oder die Erlangung einer wesentlichen Beteiligung oder die Übernahme einer beherrschenden Stellung in einem geschützten Unternehmen zu melden.

Von dieser allgemeinen Regel gibt es zwei Ausnahmen.

  • Die erste Ausnahme im Falle des indirekten Erwerbs oder der Erlangung einer wesentlichen Position – die Meldepflicht liegt bei einem Derivat oder einem verbundenen Unternehmen. 
  • Die zweite Ausnahme – das Zielunternehmen ist die Partei, die verpflichtet ist, die zuständige Behörde im Falle eines ergänzenden Erwerbs zu informieren, d. h. wenn der Käufer eine wesentliche Beteiligung an dem Zielunternehmen erwirbt oder erlangt oder eine beherrschende Stellung über das Zielunternehmen erlangt durch:
    • Einziehung von Gesellschaftsanteilen des Zielunternehmens oder Erwerb eigener Gesellschaftsanteile des Zielunternehmens;
    • Spaltung des Zielunternehmens und/oder
    • eine Änderung des Gesellschaftsvertrags des Zielunternehmens, die eine Änderung persönlicher Rechte zur Folge hat.
Etappen der ADI-Freigabe im UOKiK-Verfahren
Etappen der ADI-Freigabe im UOKiK-Verfahren.

Etappen der ADI-Freigabe

Die Verfahren beim UOKiK sind in zwei Phasen unterteilt, um diejenigen Fälle herauszufiltern, die keiner weiteren Prüfung bedürfen (unstrittige Fälle), und diejenigen, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Erste Phase

In der ersten Phase hat der UOKiK-Präsident eine Frist von 30 Tagen, um eine Entscheidung zu treffen oder den Fall in die zweite Phase zu überführen. Die erste Phase umfasst eine Voruntersuchung zur Sammlung von Informationen und Dokumenten.

Auf der Grundlage des gesammelten Materials wird der UOKiK-Präsident das Verfahren entweder in diesem Stadium abschließen oder zur weiteren Klärung weiterleiten.

Zweite Phase

In der zweiten Phase schließt der UOKiK-Präsident das Prüfungsverfahren mit dem Erlass einer von zwei Entscheidungen ab:

  1. einer Ermächtigungsentscheidung oder,
  2. einer Entscheidung, mit der der Erwerb oder die Erlangung einer wesentlichen Beteiligung oder die Erlangung einer beherrschenden Stellung über ein betroffenes Unternehmen abgelehnt wird.

Diese Entscheidung muss innerhalb von 120 Tagen nach Einleitung des Verfahrens ergehen.

Erfordernis der Erteilung einer Zustellungsvollmacht in Polen
Erfordernis der Erteilung einer Zustellungsvollmacht in Polen.

Zustellungsvollmacht in Polen

Ein Unternehmen, das eine Mitteilung einreicht und keinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder Sitz in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, ist verpflichtet, in Polen einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, wenn es in Polen keinen Anwalt mit der Durchführung der ADI-Abwicklung beauftragt hat.

Andernfalls werden Schreiben im Laufe des Verfahrens nicht zugestellt. 


Wann sollte ein ausländischer Investor mit einem Einspruch des UOKiK-Präsidenten gegen eine Transaktion rechnen?

Eine Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Transaktion, die Gegenstand der Mitteilung eines ausländischen Investors ist, wird in folgenden Fällen erlassen:

  1. Bei Versäumnis des Anmelders, formale Mängel in der Anmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben, oder bei Versäumnis des Anmelders, die vom UOKiK angeforderte Unterlagen oder Informationen vorzulegen,
  2. bei Versäumnis des Antragstellers, auf Aufforderung des UOKiK-Präsidenten innerhalb der vorgeschriebenen Frist zusätzliche schriftliche Erklärungen abzugeben,
  3. bei Vorhandensein einer potenziellen Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in Polen infolge der Transaktion unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union,
  4. bei einer Unmöglichkeit festzustellen, ob der Käufer Bürger eines EU-, EWR- oder OECD-Mitgliedstaats ist oder vor dem Datum der Mitteilung über die Niederlassung mindestens zwei Jahre lang Bürger eines EU-, EWR- oder OECD-Mitgliedstaats war,
  5. bei einer Möglichkeit, dass die Transaktion negative Auswirkungen auf Projekte und Programme hat, die für die EU von Interesse sind.

Während die ersten beiden Bedingungen rein verfahrenstechnischer Natur sind, unterliegen die dritte und die fünfte Bedingung einer individuellen Beurteilung durch den UOKiK-Präsidenten.

Diese Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Normen, die sich aus den Bestimmungen des europäischen Rechts ergeben, d. h. dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU und dem Vertrag über die Europäische Union. Diese Bedingungen können erfüllt sein, wenn auch nur ein potenzielles Risiko besteht, wie z. B.:

Potenzielle Risiken in der Politik für ausländischer Investitionen in Polen
Potenzielle Risiken in der Politik für ausländischer Investitionen in Polen.

Kann eine Entscheidung, mit der eine Transaktion abgelehnt wird, angefochten werden?

Ja. Gemäß dem Gesetz über die Kontrolle bestimmter Investitionen kann gegen die Entscheidung des UOKiK-Präsidenten vor dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung.


Welche Risiken bestehen, wenn eine Transaktion dem UOKiK-Präsidenten nicht zur Genehmigung vorgelegt wird?

Erstens ist jede Transaktion, die ohne Mitteilung oder gegen den Einspruch des UOKiK-Präsidenten getätigt wird, nach dem Gesetz ungültig. Dies ist eine Rechtsfolge, die automatisch eintritt und für deren Wirksamkeit kein Verwaltungsakt des UOKiK-Präsidenten erforderlich ist.

Für bestimmte Arten des indirekten Erwerbs (z. B. des Erwerbs nach ausländischem Recht) sieht das Gesetz auch Sanktionen vor, wie die Unzulässigkeit der Ausübung von Rechten aus Gesellschaftsanteilen oder Aktien. 

Die polnischen Vorschriften sehen auch hohe Geldstrafen vor, und zwar wie folgt:

  • bis zu 100 Mio. PLN für Gesellschaften, die in der Verordnung aufgeführt sind,
  • bis zu 50 Mio. PLN für andere erfasste Unternehmen.

Darüber hinaus droht dem Meldepflichtigen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Wenn Sie ein ausländischer Investor sind oder eine Investition in Polen planen, denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind, den UOKiK-Präsidenten über Ihre Absicht, eine Transaktion durchzuführen, zu informieren.

Wenden Sie sich an unser Expertenteam unter info@dudkowiak.com, um professionelle Beratung und Unterstützung bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Vermeiden Sie unnötige Risiken und stellen Sie sicher, dass Ihre Investition alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.


FAQ - Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in Polen

FAQ – Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in Polen

Wer ist von der polnischen Auslandsinvestitionspolitik betroffen?

Der polnische Rechtsrahmen für ausländischer Investitionen sieht Beschränkungen für ausländische Investoren vor, bei denen es sich um natürliche Personen ohne EU-, EWR- oder OECD-Staatsbürgerschaft und um Unternehmen handelt, die nicht seit mindestens zwei Jahren in der EU, dem EWR oder der OECD ansässig sind.

Wie funktioniert die Kontrolle ausländischer Investitionen in Polen?

In Polen werden ausländische Investitionen durch ein Verfahren verwaltet, das die Anmeldung beim Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) in der frühesten Phase einer Transaktion vorsieht.

Das UOKiK stützt seine Bewertung auf den Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

Darf man in Polen Widerspruch gegen den Einspruch gegen eine ausländische Investition einlegen?

Ja, in Polen darf gegen eine Entscheidung des UOKiK-Präsidenten, Einspruch gegen eine ausländische Investitionstransaktion zu erheben, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Entscheidung vor einem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden.

Dies zeigt, wie wichtig es ist, das polnische Recht und den rechtlichen Rahmen zu verstehen, wenn man in Polen investiert.

Sind ADI- und Fusionskontrolle dasselbe Verfahren?

Nein, die Kontrolle ausländischer Investitionen und die Fusionskontrolle sind, obwohl sie von derselben Behörde (UOKiK) durchgeführt werden, in Polen unterschiedliche und unabhängige Verfahren. In der Praxis folgt auf das eine das andere, und beide gehen dem Abschluss der Transaktion voraus.

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