Gerichtsverfahren und Streitbeilegung in Polen

Beitragsnavigation

Kapitelnavigation:
Artikelnavigation:
Anna Szymielewicz
Kontaktieren Sie unseren Experten
Schreiben Sie eine Anfrage: info@dudkowiak.com

Aktualisiert: 03.09.2024

Gerichtsverfahren in Polen – wichtige Fakten für 2024

 Gerichtsverfahren in Polen – wichtige Fakten für 2024

Struktur der ordentlichen Gerichte
  • Landgerichte
  • Bezirksgerichte
  • Berufungsgerichte
Anzahl der Instanzen/Berufungen In der Regel zwei Instanzen, einschließlich einer Berufung
Jury/Laienrichter
  • eine Jury gibt es nicht
  • Laienrichter gibt es nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen
Anzahl der Richter, die über den Fall entscheiden In der Regel – Einzelrichter in erster Instanz und drei Richter in Berufungssachen
Standard-Gerichtsgebühr 5 % des Streitwerts, für bestimmte Arten von Fällen ist eine Pauschalgebühr vorgesehen
Obligatorische anwaltliche Vertretung In den meisten Fällen nicht erforderlich, aber sehr empfehlenswert
E-Mail-Kommunikation mit dem Gericht Nicht akzeptiert, es sei denn, sie werden vom Richter ausdrücklich akzeptiert
Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache In der Praxis – nicht akzeptiert (nur über vereidigte Dolmetscher)
Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz Möglich
Dauer eines Rechtsstreits Je nach Art des Falles und des Gerichtsorts – ca. 3 Monate bis 2 Jahre in erster Instanz
Zulässige Beweismittel Keine größeren Einschränkungen: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Aufzeichnungen, Videos, Inspektionen, Simulationen usw.
Moment der Beweisführung In der Regel müssen alle Beweise als erste Schriftsätze (Klage/Klageerwiderung) eingereicht werden, andernfalls können sie vom Gericht als verspätet zurückgewiesen werden.
Erstattung der Anwaltskosten bei Obsiegen in der Sache Das Gericht entscheidet über die Erstattung der Anwaltskosten nach den gesetzlichen Beträgen (nicht nach den tatsächlichen Kosten)
Urteil und Urteilsbegründung Nicht automatisch – in der Regel nur auf formellen Antrag
Frist für die Einreichung einer Berufung 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung
Polnische Regeln für Prozesse https://isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=wdu19640430296
Verzeichnis der polnischen Gerichte https://arch-bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych/

Welches Gericht entscheidet in Polen über handels- und zivilrechtliche Streitigkeiten?

In Polen werden zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz von den Bezirks- oder Kreisgerichten entschieden. Wird gegen ein Urteil Berufung eingelegt, so wird es von einem übergeordneten Gericht, z. B. dem Kreisgericht des Berufungsgerichts, erneut verhandelt.


Zuständigkeit der polnischen Gerichte

Bei der Planung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der „polnische Faktor“ eine Rolle spielt, muss die ausländische Partei prüfen, wann polnische Gerichte für den Fall zuständig sind. Mit anderen Worten, wann ein Fall von einem polnischen Gericht entschieden werden kann oder muss. Diese Frage wird durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit in der polnischen Zivilprozessordnung geregelt.

Allgemeine Regel

Grundsätzlich gilt, dass polnische Gerichte den Fall verhandeln, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Polen hat oder dort seiner Geschäftstätigkeit nachgeht. Daher darf die polnische Seite in der Regel in Polen verklagt werden. Die polnischen Gerichte sind jedoch auch in anderen Fällen für die Entscheidung des Falles zuständig.

Gerichtsverfahren mit Beteiligung eines ausländischen Unternehmers

Es sei darauf hingewiesen, dass ein ausländischer Unternehmer in Polen gerichtlich belangt werden kann, auch wenn er in diesem Land keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, sondern z. B. nur einen Vertrag mit einem polnischen Unternehmen geschlossen hat. Auch wenn der Beklagte weder einen Wohnsitz noch einen Sitz in Polen hat, sollte der Fall in Polen entschieden werden, z. B. wenn es um folgende Sachen geht:

  1. verpflichtungen, die in Polen erfüllt wurden oder zu erfüllen waren,
  2. außervertragliche Schuldverhältnisse (z. B. aufgrund von unerlaubten Handlungen oder Unfällen), die in Polen entstanden sind,
  3. tätigkeiten der in Polen ansässigen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen des Unternehmers,
  4. geldforderungen für den Fall, dass der Beklagte in Polen über Vermögenswerte verfügt, deren Wert den Streitwert erheblich übersteigt,
  5. arbeitsrechtliche Streitigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer in Polen zugunsten eines ausländischen Unternehmers gearbeitet hat,
  6. immobilien in Polen.

Auch wenn der Beklagte weder seinen Wohnsitz noch seine Niederlassung in Polen hat, sollte der Fall in Polen beigelegt werden, wenn es sich beispielsweise um folgende Angelegenheiten handelt:

Ausschließliche Zuständigkeit

In einigen Fällen haben die polnischen Gerichte die sogenannte „ausschließliche Zuständigkeit“. Dies bedeutet, dass eine Verhandlung einer solchen Sache außerhalb Polens nicht in Betracht kommt.

Die beiden wichtigsten Beispiele für eine solche Situation sind Streitigkeiten über in Polen belegene Immobilien und die Registrierung von juristischen Personen oder Unternehmen mit Sitz in Polen.

Vertragliche Gerichtsstandsklausel

Der polnische Gesetzgeber erkennt bis zu einem gewissen Grad eine Autonomie der Parteien bei der Wahl des zuständigen Gerichts an. Daher können Verträge eine sogenannte Gerichtsstandsklausel enthalten.

In einem solchen Fall wird der Fall von polnischen Gerichten entschieden, auch wenn diese nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig wären, oder – im Gegenteil – der Fall wird im Ausland entschieden, wenn polnische Gerichte normalerweise zuständig wären.

Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsverfahren, mit einigen wichtigen Ausnahmen. Es sollte auch bedacht werden, dass die oben genannten Grundsätze durch zahlreiche bilaterale und multilaterale internationale Abkommen und EU-Verordnungen geändert werden können.


Die Struktur der Gerichte in Polen

Rechtsstreitigkeiten in zwei Instanzen

Nach polnischem Recht sollte ein Gerichtsverfahren in der Regel aus zwei Phasen – zwei Instanzen – bestehen. Der Grundsatz des zweistufigen Verfahrens in Gerichtsverfahren gewährleistet, dass eine Partei in der ersten Instanz Berufung einlegen darf, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ihrer Ansicht nach nicht zufriedenstellend ist.

Die Partei darf daher gegen das Urteil des Gerichts Berufung einlegen. Die Berufung wird bei dem übergeordneten Gericht eingereicht.

Arten von Gerichten

Das Justizsystem in Polen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Militärgerichten.

Das Justizsystem in Polen besteht aus: -Landgerichten, -Bezirksgerichten und -Berufungsgerichten.

Die meisten Zivil-, Handels- und Strafsachen werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt, d. h. vor den:

  • Landgerichten,
  • Bezirksgerichten und
  • Berufungsgerichten.

Die ordentlichen Gerichte verhandeln alle Straf-, Zivil-, Handels-, Gesellschafts-, Familien-, Vormundschafts-, Arbeits-, Beschäftigungs- und Sozialversicherungssachen, die nicht anderen Gerichten vorbehalten sind. Alle Richter eines ordentlichen Gerichts werden vom Präsidenten auf Antrag des Staatlichen Richterrates ernannt.

Berufung gegen das Urteil des Gerichts

Eine Person, die mit dem Urteil eines Gerichts nicht zufrieden ist, darf dagegen Berufung einlegen. Mit anderen Worten, sie hat das Recht, bei einem höheren Gericht (bekannt als Berufungsgericht) eine erneute Prüfung zu beantragen, um die Entscheidung zu ändern. Das Gericht der zweiten Instanz darf den Sachverhalt prüfen und eine neue Entscheidung zur Begründetheit des Rechtsstreits treffen.

Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof

Außerdem kann eine Partei in einigen Fällen eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof einlegen, der eine Rechts- und keine Tatsacheninstanz ist. Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof zwar Beweise prüft oder Zeugen anhört, aber nur auf der Grundlage von Tatsachen entscheidet, die bereits in früheren Gerichtsinstanzen festgestellt wurden.

Dementsprechend ist das Oberste Gericht nicht die dritte Instanz des Zivilprozesses in Polen. Vielmehr handelt es sich um ein „außerordentliches“ Gericht, das nur für einige der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle zuständig ist.

Laienrichter und Jury

Außerdem arbeitet das polnische Rechtssystem im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen nicht auf Basis einer Jury. In der Regel werden alle Fälle in erster Instanz von einem Berufsrichter und in der Berufungsinstanz von drei Richtern verhandelt. Im Gegensatz zu einer Jury lässt das polnische Recht in bestimmten Fällen Laienrichter zu, die nur in einer sehr begrenzten Anzahl von bestimmten Arbeits-, Familien- und Strafsachen entscheiden dürfen.

Außerdem arbeitet das polnische Rechtssystem im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen nicht auf Basis einer Jury. In der Regel werden alle Fälle in erster Instanz von einem Berufsrichter und in der Berufungsinstanz von drei Richtern verhandelt. Im Gegensatz zu einer Jury lässt das polnische Recht in bestimmten Fällen Laienrichter zu, die nur in einer sehr begrenzten Anzahl von bestimmten Arbeits-, Familien- und Strafsachen entscheiden dürfen.


Die Rolle des Anwalts im Prozess

Obligatorische anwaltliche Vertretung in Polen

In den meisten Fällen besteht kein förmliches Erfordernis, dass sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten lässt. Das Verfahren vor dem Obersten Gericht ist die wichtigste Ausnahme von dieser Regel. Infolgedessen ist es in der Regel nicht erforderlich, eine Rechtsanwaltskanzlei für einen Prozess zu beauftragen – es sollte jedoch erwähnt werden, dass das polnische Gerichtsverfahren sehr formalisiert ist. Die Schriftsätze müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind bei bestimmten Arten von Schriftsätzen noch strenger. Daher ist die Vertretung durch einen professionellen Anwalt äußerst zu empfehlen.

Die Rolle des Prozessanwalts

Historisch gesehen gibt es in Polen zwei Arten von Anwälten für Gerichtsverfahren, die seit Kurzem die gleichen Rechte und Funktionen haben: Rechtsberater (polnisch: radca prawny) und Rechtsanwälte (polnisch: adwokat).

Der bestellte Prozessanwalt ist ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei in einem Gerichtsverfahren und darf in der Regel folgende Handlungen vornehmen, z. B. eine Klage (Klageschrift), Klageerwiderung, weitere Schriftsätze, einen Antrag auf Sicherung eines Anspruchs einreichen, einen Vergleich erzielen, die Partei in der vorgerichtlichen Phase vertreten und gegen ein Urteil Berufung einlegen.

Es wird dringend empfohlen, in einem frühen Stadium eines Rechtsstreits einen Anwalt einzuschalten. Die ersten Schritte in einem Streit und Gerichtsverfahren haben in der Regel einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang der gesamten Sache. Eine Verzögerung bei der Beauftragung eines Anwalts kann im weiteren Verfahren irreversible Folgen haben und zur Abweisung der Klage führen, z. B. aufgrund des im polnischen Gerichtsverfahren geltenden Grundsatzes der Beweispräklusion.

Der Grundsatz begründet die Obliegenheit, alle Tatsachen, Ansprüche und Beweise in der Klageschrift oder der Klageerwiderung umfassend darzulegen, ohne die Möglichkeit, diese in einem späteren Stadium des Rechtsstreits zu ergänzen.

Vollmacht – Ernennung eines Prozessbevollmächtigten

Um einen Anwalt in Polen zu beauftragen, ist es notwendig, eine Vollmacht zu erteilen. Die Form der Beauftragung hängt von der Art der Tätigkeit ab, für die der Bevollmächtigte ernannt wird, und davon, ob es sich um eine allgemeine, eine spezielle oder eine besondere Handlungsvollmacht handelt. Wenn Sie eine Vollmacht schriftlich erteilen, muss das Dokument den Vor- und Nachnamen des Bevollmächtigten, die detaillierten Daten des Vollmachtgebers, die Beschreibung des Umfangs der Vollmacht, den Ort und das Datum ihrer Erteilung enthalten.

Aufgrund der strengen Verfahrensvorschriften verlangt der polnische Anwalt in der Regel eine Kopie der eigenhändig unterschriebenen Vollmacht.


Prozesskosten in Polen

Nach polnischem Verfahrensrecht gibt es zwei Hauptarten von Gebühren/Auslagen, die den Parteien entstehen:

  • Gerichtsgebühren und
  • Anwaltskosten.

Beides ist von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Gerichtsverfahrens zu erstatten.

Gerichtsgebühr

Die Partei, die das Verfahren einleitet, muss eine Gerichtsgebühr entrichten. Dieser Grundsatz gilt auch für bestimmte Arten von Sonderverfahren, z. B. Sicherungs- oder Vollstreckungsverfahren, und für einen bestimmten Verfahrensabschnitt, z. B. Berufungsverfahren und Verfahren vor dem Obersten Gericht. Die Gerichtsgebühr hängt von der Art der Streitigkeit ab. In den meisten Fällen beläuft sie sich auf 5 % des Streitwerts. In einigen Fällen wird sie durch eine spezielle Gerichtsgebührenordnung festgelegt und bestimmt.

Standard-Gerichtsgebühr 5 % des Streitwerts
Ermäßigte Gerichtsgebühr 1,25 % des Streitwerts

Anwaltskosten

Die Anwalts- und Gerichtsverfahrenskosten (einschließlich Sachverständigen- und Übersetzerhonorare sowie Kostenerstattungen für Zeugen) werden der obsiegenden Partei im Endurteil zugesprochen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Polen die Anwaltskosten nicht in der tatsächlichen Höhe (die der obsiegenden Partei entstanden ist) erstattungsfähig sind, sondern nach der gesetzlichen Tabelle.

In ganz außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht eine Erstattung anordnen, die über die gesetzlichen Beträge hinausgeht. Dies führt dazu, dass in internationalen, komplizierten oder zeitaufwändigen Fällen die Erstattung der Anwaltskosten oft nicht die realistischen Kosten deckt.

Gesetzliche Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von:

Streitwert Gesetzliche Anwaltskosten
10.000 – 50.000 PLN 3.600 PLN
50.000 – 200.000 PLN 5.400 PLN
200.000 – 2.000.000 PLN 10.800 PLN
2.000.000 PLN – 5.000.000 PLN 15.000 PLN
über 5.000.000 PLN 25.000 PLN

Vorschüsse und Kostenbefreiung

Während des Prozesses kann das Gericht eine ausgewählte Partei anweisen, einen Vorschuss zu zahlen, um z. B. einen Sachverständigen, einen Zeugen oder einen vereidigten Dolmetscher zu bestellen.

Wichtig ist, dass eine Partei einen Antrag auf Befreiung von den Prozesskosten stellen kann, wenn sie nachweist, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ohne dass ihr Lebensunterhalt oder der ihrer Familie gefährdet ist (oder im Falle einer juristischen Person, dass die juristische Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Gebühren zu zahlen).

Die Befreiung kann ganz oder teilweise erteilt werden. Es kann auch zur Ernennung eines vom Gericht bestellten Anwalts von Amts wegen kommen.


Verfahrensdauer in Polen

Die Verfahrensdauer ist ein großer Nachteil des polnischen Rechtssystems. Vor Kurzem hat der Gesetzgeber jedoch einige Änderungen vorgenommen, die das Verfahren verbessert haben, z. B. die Möglichkeit, Verhandlungen aus der Ferne abzuhalten (Videokonferenz).

Leider ist es unmöglich, genau vorherzusagen, wie lange ein bestimmter Fall dauern wird. Ausschlaggebend dafür sind die Art des Verfahrens, der Streitwert und die Komplexität des Falles sowie die Anzahl der Parteien und der Grad ihrer Beteiligung am Prozess, die Anzahl der Zeugen oder anderer angeführter Beweismittel, z. B. der Beweis durch einen Sachverständigen. In der Regel sollte ein Rechtsstreit in zwei Instanzen nicht länger als zwei oder drei Jahre dauern.

Normalerweise sollte ein Gerichtsverfahren in zwei Instanzen nicht länger als zwei bis drei Jahre dauern.

Beschwerde gegen überlange Verfahrensdauer

Das polnische Recht sieht die Möglichkeit vor, gegen einer überlange Verfahrensdauer Beschwerde einzulegen, was die Erledigung eines Gerichtsverfahrens oft beschleunigen kann. Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer sollen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz vor Gericht innerhalb einer angemessenen Frist gewährleisten.

Sie wird bei dem Gericht eingereicht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Es wird eine feste Gebühr von 200 PLN erhoben. Die Prüfung darf nicht über die Effizienzkontrolle des Gerichtsverfahrens hinausgehen.

Zweck des Beschwerdeverfahrens ist es einerseits, die Dauer des Verfahrens festzustellen und gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung zu gewähren, aber auch, eine angemessene Bearbeitung des Falles zu erzwingen. Eine Entscheidung, die aufgrund der Prüfung einer Beschwerde ergeht, bietet die Möglichkeit, dem mit dem Fall befassten Gericht zu empfehlen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestimmte Handlungen zu ergreifen.


Vorprozessliche Handlungen / Vorverhandlungsphase

Sammeln und Bewerten von Beweisen

Bevor Sie eine Klage vor Gericht einreichen, müssen Sie die Beweise sammeln, sie auswerten und eine Prozessstrategie entwickeln. Das Sammeln von Beweisen ist besonders wichtig, da das polnische Zivilverfahren verlangt, dass der Kläger alle Ansprüche und Beweise sofort im Prozess vorbringt. Kommt der Kläger dieser Verpflichtung nicht nach, werden die verspäteten Beweise und das Vorbringen vom Gericht nicht gewürdigt.

Schlichtungsversuch

Eine interessante Einrichtung des polnischen Rechtssystems ist das Schlichtungsverfahren, das eine der Methoden zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten ist. Das Schlichtungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das auf Antrag einer der Streitparteien eingeleitet wird. Es wird vor einem Richter durchgeführt und zielt darauf ab, eine gemeinsame Position zwischen den Streitparteien zu finden.

Ein im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossener Vergleich hat die gleiche Rechtskraft wie ein Gerichtsurteil. Daher gilt er als Vollstreckungstitel, der dem Gläubiger im Falle eines Verstoßes des Schuldners gegen die Bestimmungen des Vergleichs eine bequeme Möglichkeit zur Durchsetzung der Forderung bietet. Bis zum 30. Juni 2022 unterbrach die Einberufung zu einem Schlichtungsversuch die Verjährung des Anspruchs, unabhängig davon, ob ein Vergleich zustande kam oder nicht.

Seit dem 30. Juni 2022 führt die Ladung zu einem Schlichtungsversuch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist, sondern hemmt diese nur für die Dauer des Vergleichsverfahrens bzw. der Mediation.

Sicherung von Forderungen – Sicherstellungsbeschlüsse

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Beklagter angesichts eines drohenden Rechtsstreits wertvolle Vermögenswerte versteckt oder veräußert. Um dies zu verhindern, bietet das polnische Recht den Gerichten die Möglichkeit, verschiedene Arten von Sicherstellungsanordnungen zu erlassen. Als Teil des Sicherstellungsbeschlusses kann das Gericht die Forderung sichern, indem es die Vermögenswerte der Gegenpartei (des Beklagten) „einfriert“, einschließlich Bankkonten, oder sie mit Sonderrechten belastet.


Die Stufen eines Gerichtsverfahren in Polen

Stufe 1 – Kläger- und Beklagtenschriftsätze

Die Verfahren vor polnischen Gerichten sind streng organisiert. Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Kläger einen Anspruch (eine Klageschrift) einreicht. Nach der Einreichung prüft das Gericht, ob die Klageschrift alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Liegen keine Mängel vor, wird die Klageschrift vom Gericht dem Beklagten zugestellt, zusammen mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen eine Klageerwiderung einzureichen. Dann beraumt das Gericht – in den meisten Fällen – den ersten Gerichtstermin an und lädt die Zeugen vor.

Stufe 2 – Gerichtsverhandlung

Sobald der Beklagte seine Klageerwiderung eingereicht hat, beraumt das Gericht in den meisten Fällen die erste Gerichtsverhandlung an und lädt die Zeugen vor. Vor der ersten mündlichen Verhandlung kann das Gericht auch einen Prozessplan aufstellen und die Reihenfolge der Anhörungen und der Einreichung der Schriftsätze festlegen. Theoretisch soll der Rechtsstreit nach der ersten Anhörung beendet sein.

Dies ist jedoch sehr selten und nur dann der Fall, wenn die Angelegenheit relativ einfach ist. In der Praxis gibt es in der Regel mehr als eine Verhandlung, wenn Zeugen vernommen werden sollen. Im polnischen Rechtssystem finden Verhandlungen nicht von Tag zu Tag statt, sondern werden über einen Zeitraum von einer bis mehreren Wochen oder Monaten hinausgeschoben.

Zeugenaussage vor Gericht

In der Regel ist ein Verfahrensbeteiligter nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Parteivernehmungen werden als subsidiärer Beweis behandelt. Sie sind nur zulässig, wenn alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sind oder wenn der wesentliche Sachverhalt unklar bleibt. Anstelle einer juristischen Person (z. B. einer Kapitalgesellschaft) darf das Gericht eine vertretungsberechtigte Person (z. B. den Vorstandsvorsitzenden) vernehmen.

Im Gegensatz zur Frage der Zeugenaussage darf das Gericht gegen eine Partei, die nicht vor Gericht erscheint, keine Geldstrafe verhängen.

Einreichung von Schriftsätzen

Nach den Bestimmungen des polnischen Zivilprozessrechts darf der Kläger einer Klage einreichen, woraufhin der Beklagte auf die Klage in Form einer Klageerwiderung antworten darf, und es ist grundsätzlich nicht mehr möglich, weitere Schriftsätze einzureichen, es sei denn, das Gericht fordert die Partei ausdrücklich dazu auf oder stimmt dem diesbezüglichen Antrag einer Partei zu.

Schriftsätze, die ohne Zustimmung des Gerichts eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt und zurückgewiesen.

Ohne Zustimmung des Gerichts eingereichte Schriftsätze werden nicht berücksichtigt und zurückgesandt.

Einreichung von Beweisanträgen

Beweisanträge sind von den Parteien so früh wie möglich bei Gericht einzureichen. In polnischen Zivilverfahren ignoriert das Gerichts in der Regel die nach der Klageerhebung vorgelegten Beweise, wenn es der Auffassung ist, dass diese Beweise bereits früher hätten angeführt werden können und müssen. Mit anderen Worten: Das Gerichts wird nicht immer alle von der Partei beantragten Beweise zulassen.

Als allgemeine Verfahrensregel gilt, dass ein Gericht verspätete Beweise in der Regel nicht berücksichtigt, es sei denn, es gibt eine Ausnahme nach der Zivilprozessordnung.

Stufe 3 – Entscheidung des Gerichts

Nach der Beweisaufnahme, der Einreichung von Schriftsätzen, der Anhörung von Zeugen und der vollständigen Darlegung der Argumente durch die Parteien erlässt das Gericht ein Urteil. Das Urteil kann nach Schließung der Verhandlung ergehen, und der Richter ist verpflichtet, nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt des Urteils zu urteilen.

Wann ist das Gerichtsurteil vollstreckbar?

Gerichtsurteile sind in der Regel vollstreckbar, wenn das Urteil rechtskräftig wird und das Gericht eine Vollstreckungsklausel erteilt. Das Urteil wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist endgültig und verbindlich. Danach darf die Partei das Gericht ersuchen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Stufe 4 – Anforderung einer schriftlichen Begründung/Rechtfertigung

Nach der Urteilsverkündung hat jede Partei das Recht, das Gericht zu ersuchen, die Begründung des Urteils in einer offiziellen schriftlichen Urteilsbegründung darzulegen. Es sei daran erinnert, dass die Urteilsgründe in den meisten Fällen nicht automatisch übermittelt werden, sondern dass jede Partei innerhalb einer Woche nach Erlass des Urteils einen förmlichen Antrag auf schriftliche Begründung stellen muss.

Werden die Urteilsgründe / Begründungen des Urteils automatisch mitgeteilt?

Nein. In der Regel sind Sie in Polen verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Erlass des Urteils einen gesonderten Antrag auf Urteilsbegründung zu stellen. Die Urteilsgründe/Begründungen werden nicht automatisch mitgeteilt.

Ist die Anforderung der Urteilsgründe / des Gerichtsurteils kostenpflichtig?

Ja. In der Regel wird für den Antrag auf Urteilsbegründung eine Gebühr von 100 PLN erhoben.

Ich habe die 7-Tage-Frist für die Beantragung der Urteilsbegründung versäumt. Darf ich trotzdem gegen das Urteil Berufung einlegen?

Nein. Wenn Sie die Tage-Frist versäumt haben, dürfen Sie keine Berufung gegen das Urteil einlegen, es sei denn, das Gericht setzt die Fristen auf Ihren begründeten Antrag hin neu fest.

Stufe 5 – Berufung gegen das Urteil

Wenn das Gericht ein ungünstiges Urteil fällt, sollte eine Berufung beim Gericht der zweiten Instanz in Betracht gezogen werden. In diesem Fall muss zunächst das Gericht um eine schriftliche Begründung des Urteils ersucht werden. Die Kenntnis der Urteilsgründe ist notwendig, um die Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz beurteilen zu können.

Bestehen gute Aussichten, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts anzufechten, sollte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung beim zuständigen Gericht eingelegt werden.

Welche Frist gilt für die Einlegung einer Berufung gegen das Urteil eines polnischen Gerichts?

In der Regel sind es 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.

Wie viele Berufungsstufen gibt es in Polen?

In der Regel darf gegen ein Urteil in Polen eine Berufung eingelegt werden. Eine weitere gerichtliche Überprüfung ist nur im Rahmen der außerordentlichen Maßnahmen (z. B. Kassationsbeschwerde) möglich, die besonderen Bedingungen unterliegen.

Stufe 6 – Vollstreckung des Gerichtsurteils

Wurde keine Berufung eingelegt oder wurde die Berufung zurückgewiesen, wird das Urteil des Gerichts sofort rechtskräftig. Endgültige Urteile sind in Polen nach Erhalt der Vollstreckungsklausel vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird vom Gericht auf Antrag des Klägers erteilt. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt: Vollstreckung in Polen.

Phasen eines Rechtsstreits in Polen


Beweise vor Gericht

Urkunden

Urkunden können selbstverständlich als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren in Polen verwendet werden. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Urkunden (d. h. Urkunden, die von ausländischen oder polnischen staatlichen oder lokalen Behörden ausgestellt wurden). Eine private Urkunde ist ein Beweis dafür, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, die darin enthaltene Erklärung abgegeben hat.

Legt also eine Partei dem Gericht eine private Urkunde vor, die von einem Gegner in der Verhandlung unterzeichnet wurde, und bestreitet der Gegner die Echtheit dieser Urkunde, muss er seine Behauptungen beweisen. Diese Regel gilt auch für öffentliche Urkunden. Wenn die gegnerische Partei jedoch die Echtheit einer privaten, von einer anderen Person unterzeichneten Urkunde bestreitet, liegt es leider an Ihnen, die Echtheit dieser Urkunde zu beweisen.

In den polnischen Prozessregelungen gibt es auch Bestimmungen, die die Möglichkeit vorsehen, dass das Gericht auf Antrag einer der Parteien und manchmal auch nach eigenem Ermessen Dritte oder Institutionen auffordern/anordnen kann, in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorzulegen.

Gutachten

Auch ein Gutachten kann in polnischen Rechtsstreitigkeiten ein Beweismittel sein. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtssystemen gibt es in polnischen Gerichtsverfahren keinen von einer Partei bestellten Sachverständigen. Ein Sachverständiger in einem polnischen Rechtsstreit darf nur von einem Richter ernannt werden und muss so unabhängig und unparteiisch sein wie das Gericht selbst. Das Gericht ernennt einen Sachverständigen erst nach Durchführung anderer Beweisaufnahmen und kann die Partei, die die Ernennung eines Sachverständigen beantragt, zur Zahlung eines Vorschusses für die Erstellung des Gutachtens verpflichten.

Nachdem der Gerichtssachverständige ein schriftliches Gutachten erstellt hat, wird er häufig aufgefordert, die Fragen der Parteien zu beantworten, da den Parteien das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zugestellt wird und eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer die Parteien Anmerkungen oder Einwände gegen das Gutachten einreichen dürfen.

Zeugenaussage

Grundsätzlich ist ein Verfahrensbeteiligter nicht verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Parteivernehmungen werden als subsidiärer Beweis behandelt. Sie sind nur zulässig, wenn alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sind oder wenn der wesentliche Sachverhalt unklar bleibt.

Zeugen können eine wertvolle Beweisquelle sein. In Polen ist jeder gesetzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, wenn er vorgeladen wird. Das Gericht kann gegen einen Zeugen wegen ungerechtfertigter Weigerung, zu erscheinen, eine Geldbuße verhängen.

Es gibt bestimmte rechtliche Umstände, unter denen ein Zeuge die Aussage oder die Beantwortung einer Frage verweigern darf. Diese betrifft in der Regel Situationen, in denen dem Zeugen durch die Beantwortung der Frage eine strafrechtliche Haftung oder ein schwerer finanzieller Schaden droht. Verweigert ein Zeuge in unzulässiger Weise die Aussage, darf das Gericht gegen ihn eine Geldbuße oder sogar eine kurzfristige Haftstrafe verhängen.

Augenschein

In begründeten Fällen darf das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits die Durchführung einer Inaugenscheinnahme anordnen. Eine Inaugenscheinnahme besteht in der Regel aus einer visuellen Untersuchung von Orten, Dingen oder sogar Menschen. Die Untersuchung darf mit oder ohne Beteiligung von Gerichtssachverständigen durchgeführt und mit Zeugenaussagen verbunden werden.

Andere Beweismittel

Schließlich schränken die polnischen Zivilprozess- und Verfahrensvorschriften Beweismaßnahmen nicht ein. In der Regel kann alles als Beweismittel dienen, also auch E-Mails, Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Blutproben usw. Die Möglichkeiten sind unbegrenzt, vorausgesetzt, die Partei kann den Richter davon überzeugen, dass sich die Beweise auf den Sachverhalt beziehen und für die Entscheidung des Falles relevant sind.

Als Beweismittel kommen grundsätzlich alle möglichen Materialien infrage, darunter E-Mails, Fotos, Videos, Audioaufnahmen, Blutproben usw.


Übersetzung und Beglaubigung von Urkunden

Übersetzung von Urkunden in Streitsachen

Beweismittel in Handels- und Zivilprozessen bestehen häufig aus Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind. Es hat sich gezeigt, dass es für eine erfolgreiche Klage in Polen notwendig ist, beglaubigte Übersetzungen ins Polnische anzufertigen. In Polen ist die Amtssprache Polnisch, sodass alle Beweismittel den Gerichten in polnischer Sprache vorgelegt werden müssen.

Das bedeutet, dass eine in englischer Sprache abgefasste Urkunde erst dann als Beweismittel zugelassen und vom Gericht geprüft wird, nachdem es von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übersetzt worden ist.

Theoretisch kann das Gericht nach der polnischen Zivilprozessordnung verlangen, dass eine fremdsprachige Urkunde von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übersetzt wird, muss dies aber nicht. In der Praxis verlangen die polnischen Gerichte stets die Vorlage beglaubigter Übersetzungen von Urkunden in polnischer Sprache. Daher muss der Kläger bei der Vorbereitung eines Rechtsstreits in Polen sicherstellen, dass alle wichtigen Urkunden in polnischer Sprache abgefasst oder beglaubigt in die polnische Sprache übersetzt sind.

Möglichkeit, die Erstattung von Übersetzungskosten zu beantragen

Wichtig ist, dass die Partei, der die Übersetzungskosten entstanden sind, einen Antrag auf Zuerkennung der Kosten für die beglaubigten Übersetzungen stellen darf. Die Übersetzungskosten werden der obsiegenden Partei in der Regel zusätzlich zur Grundforderung zugesprochen.

Wichtig ist, dass die Partei, die die Übersetzungskosten im Verfahren getragen hat, einen Antrag auf Kostenerstattung für beglaubigte Übersetzungen stellen kann.

Authentifizierung von Urkunden

Die Bestimmungen des polnischen Gesetzbuchs unterscheiden zwei Arten von Urkunden: öffentliche Urkunden und private Urkunden. Es geht darum, wer sie niedergelegt hat – während bei öffentlichen oder staatlichen Stellen von öffentlichen Urkunden gesprochen wird, werden private Urkunde von anderen Personen, sowohl natürlichen Personen als auch Unternehmern, niedergelegt.

Darüber hinaus stellen öffentliche Urkunden, die von den benannten Behörden und anderen staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der vorgeschriebenen Form ausgestellt werden, den Nachweis dessen dar, was in ihnen amtlich beglaubigt wurde. Andererseits beweisen private Urkunden, in schriftlicher oder elektronischer Form, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben hat.

Damit die in der Sache gesammelten Urkunden als Beweismittel gelten können, müssen sie authentisch und original sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Partei, die sich auf eine bestimmte Urkunde bezieht, auf Verlangen des Gegners verpflichtet ist, dem Gericht die Originalurkunde vor der Verhandlung vorzulegen. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, sind Urkunden, die der Klageschrift oder einem anderen Schriftsatz beigefügt sind, z. B. Erwiderungen auf die Klageschrift in Form von nicht beglaubigten Fotokopien, zwar kein Urkundsbeweis, entbehren aber nicht völlig der Beweiskraft.

Nach den Bestimmungen der polnischen Zivilprozessordnung dürfen die Parteien jedoch eine Abschrift einer Urkunde anstelle des Originals vorlegen, sofern die vorgelegte Abschrift in der Rechtssache als beglaubigte Abschrift des Originals bestätigt wird. Die Befugnis zur Beglaubigung von Kopien der Urschrift wird erteilt von: einem Notar, einem zugelassenen Vertreter der Partei, z. B. einem Rechtsanwalt, Rechtsberater, Patentanwalt. Wenn eine andere Stelle die Übereinstimmung mit der Originalurkunde bescheinigt, hat dies keine rechtlichen Auswirkungen.

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Beglaubigung der Übereinstimmung mit der Urschrift nur dann erfolgen kann, wenn die Partei über die Urschrift verfügt, die sie zwar zum Zweck der Beglaubigung vorlegen kann, aber aus anderen Gründen nicht zu den Akten geben will.

Es ist jedoch zu beachten, dass einige Urkunden (z. B. ein Testament oder eine Sterbeurkunde) dem Gericht im Original vorgelegt werden müssen. Die Vorschriften der polnischen Zivilprozessordnung sehen nicht die Möglichkeit vor, bestimmte Urkunden in Form einer beglaubigten Kopie des Originals einzureichen.

Ausländische Urkunden und ihre Legalisierung

Es kommt häufig vor, dass die Parteien während eines Prozesses ausländische Urkunden verwenden. Zunächst einmal ist zu beachten, dass ausländische öffentliche Urkunden den gleichen Beweiswert haben wie polnische öffentliche Urkunden. Aus rechtlicher Sicht besteht, von zwei Ausnahmen abgesehen, keine Verpflichtung zur Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden.

In der Praxis verlangen die Gerichte jedoch für praktisch alle ausländischen öffentlichen Urkunden eine Legalisation oder Apostille.

Die Legalisation ist die wichtigste Methode zur Beglaubigung ausländischer Urkunden. Sie besteht in der Bestätigung der Übereinstimmung einer Urkunde mit dem Recht des Ortes, an dem sie von einem Konsularbeamten ausgestellt wurde, um es in einem anderen Land als dem Ausstellungsland zu verwenden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Legalisation nicht die Echtheit der Urkunde bestätigt, sondern nur die Ausstellung in angemessener Form durch eine nach örtlichem Recht befugte Behörde bestätigt und dass das Siegel und die Unterschrift auf der Urkunde nicht gefälscht sind. Die polnischen Konsuln sind berechtigt, offizielle ausländische Urkunden zu legalisieren.


Rechtsstreitigkeiten in Polen

FAQ – Gerichtsverfahren in Polen

Welche Gerichtsebenen gibt es in Polen?

In Polen gibt es drei Ebenen von ordentlichen Gerichten, nämlich: Landgerichte, Bezirksgerichte und die Berufungsgerichte. Es gibt auch ein außerordentliches Gericht, nämlich das Oberste Gericht.

Wann ist ein polnisches Gericht für die Verhandlung meines Falles zuständig?

Die Antwort hängt von den besonderen Umständen und der Art des Falles ab. In den meisten Fällen ist jedoch ein polnisches Gericht für den Fall zuständig, wenn der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz in Polen hat.

Was ist der Unterschied zwischen Adwokat (Rechtsanwalt) und Radca Prawny (Rechtsberater)?

Es gibt fast keine Unterschiede. Es ist hauptsächlich eine historische Unterscheidung, die zu einer getrennten Organisation der Verbände geführt hat. Beide dürfen in Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht in Polen vertreten.

Wie hoch sind die Kosten eines Prozesses in Polen?

Eine gerichtliche Rechtsstreitigkeit ist mit Gerichtsgebühren, Prozesskosten und Anwaltskosten verbunden. Die Gerichtsgebühren belaufen sich in der Regel auf 5 % des Streitwerts. Die Kosten einer gerichtlichen Rechtsstreitigkeit hängen vom jeweiligen Fall ab und können Übersetzungen, Zeugen- und Sachverständigenkosten umfassen. Die Anwaltskosten werden individuell mit dem Anwalt oder der Kanzlei vereinbart. Die obsiegende Partei darf die Erstattung der Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge beantragen.

Darf ein gerichtlicher Rechtsstreit in Polen in englischer Sprache geführt werden?

Nein, Gerichtsverfahren in Polen müssen in polnischer Sprache geführt werden. Jede Mitteilung in einer Fremdsprache wird von einem vereidigten Übersetzer übersetzt.

Gibt es in Polen Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz?

Ja, in Polen sind Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz möglich.

In Polen ist die Möglichkeit zur Videokonferenz von Gerichtsverhandlungen in den meisten Fällen verfügbar.

Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Gericht in Polen obligatorisch?

Nein, in den meisten Fällen ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, wird aber dringend empfohlen. Es gibt Kategorien von Fällen, in denen die Vertretung durch einen Anwalt obligatorisch ist – zum Beispiel in allen Fällen vor dem Obersten Gericht.

Welche Arten von Beweisen werden von den polnischen Gerichten akzeptiert?

Es gibt keine größeren Einschränkungen hinsichtlich der Art der Beweise, die das polnische Gericht akzeptieren würde. Alle Standardbeweise wie Urkunden, Sachverständige, Zeugen, Aufzeichnungen, Videos, Simulationen sind zulässig.

Welche Unterlagen benötige ich, um ein Verfahren in Polen einzuleiten?

Wenn Sie eine Gesellschaft sind, benötigen Sie:

1. einen Auszug aus Ihrem Handelsregister,

2. eine Vollmacht und

3. Beweise, die Ihren Anspruch stützen.

Wie lange dauert ein Gerichtsverfahren in Polen normalerweise?

Die Antwort hängt von der Art des Falles und dem Ort des Gerichts ab. Dennoch dauert das Verfahren in erster Instanz in der Regel von drei Monaten bis zu zwei Jahren.

Ich habe eine Klage aus Polen erhalten. Muss ich eine Klageerwiderung einreichen?

Ja. Wenn Sie auf die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist antworten, kann das Gericht ein Versäumnisurteil zu Ihren Ungunsten erlassen.

Wie viel Zeit habe ich, um eine Klageerwiderung gegen eine Klage einzureichen?

Die Frist wird in der Regel vom Gericht bei der Zustellung der Klage definiert. Die Standardfrist beträgt jedoch 14 Tage.

Die Frist wird in der Regel vom Gericht bei Zustellung der Klage festgelegt. Die Standardfrist beträgt jedoch 14 Tage.

Muss ich dem Gericht im ersten Schriftsatz alle Beweise vorlegen?

Ja. Das polnische Gerichtsverfahren verlangt, dass die Partei alle Beweise in der Klageschrift oder in der ersten Klageerwiderung vorlegt. Eine verspätete Vorlage von Beweismitteln kann zu deren Ablehnung führen.

Wird ein Urteil und die Urteilsbegründung automatisch per E-Mail oder per Einschreiben zugestellt?

Nein. In Polen müssen Sie immer die förmliche Zustellung des Urteils und der schriftlichen Urteilsbegründung beantragen. Die Urteilsbegründung darf nur innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Urteils angefordert werden.

Darf ich gegen ein Gerichtsurteil Berufung einlegen, wenn ich die schriftliche Urteilsbegründung nicht angefordert habe?

Nein. Wenn Sie keinen Antrag auf Urteilsbegründung gestellt haben, dürfen Sie keine Berufung gegen das Gerichtsurteil einlegen.

Welche Frist gilt für die Einlegung einer Berufung gegen ein polnisches Gerichtsurteil?

Es gilt eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.

Werden die Gerichtsverhandlungen in Polen von einem Tag auf den anderen anberaumt?

Nein. In der Regel liegt zwischen den einzelnen Gerichtsverhandlungen eine Pause von einigen Wochen oder Monaten.

Experte team leader D&P Legal Anna Szymielewicz
Kontaktieren Sie unseren Experten
Schreiben Sie eine Anfrage: info@dudkowiak.com
check full info of team member: Anna Szymielewicz