Fusionskontrolle bei M&A-Transaktionen in Polen

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Michał Dudkowiak
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Fusionskontrolle bei M&A-Transaktionen in Polen

Die Fusionskontrolle in Polen wird von der polnischen Fusionskontrollbehörde durchgeführt, d. h. dem Präsidenten des Amtes für Konsumentenschutz und Konkurrenz (UOKiK).

Polnische Fusionskontrollgesetzgebung

Die polnische Fusionskontrollgesetzgebung besteht aus:

  • die Fusionskontrollverordnung, d. h. dem Gesetz vom 16. Februar 2007 über Konsumentenschutz und Konkurrenz,
  • zwei Durchführungsverordnungen, d. h.:
    • der Verordnung über die Anmeldung von Zusammenschlussvorhaben,
    • der Verordnung über die Berechnung des Umsatzes,
  • zwei von der polnischen Fusionskontrollbehörde erstellten Soft-Law-Dokumenten:
    • Leitlinien zu den Kriterien und dem Verfahren für die Anmeldung von Zusammenschlussvorhaben,
    • Klarstellungen zur Bewertung angemeldeter Zusammenschlüsse.

Wichtige Fakten – Fusionskontrolle in Polen

Fusionskontrollbehörde UOKiK – Präsident des Amtes für Konsumentenschutz und Konkurrenz
Aufgreifschwellen für Fusionen
  • Globaler Umsatz > 1.000.000.000 EUR oder
  • Umsatz in Polen > 50.000.000 EUR
Anmeldepflichtige Transaktionsarten
  • Fusion
  • Kontrollerwerb
  • Gründung eines JV
  • Erwerb von Vermögenswerten
Werden ausländische Transaktionen und JV erfasst? Ja. Auch ex-territoriale Transaktionen und JV werden von der polnischen Fusionskontrolle erfasst.
Leitlinien für Fusionen Online verfügbar: Offizielle Leitlinien des UOKiK zu Kriterien und Fusionskontrollverfahren
Anmeldepflichtiger für Fusionen Aktiver Teilnehmer der Fusion
Anmeldungszeitpunkt Wenn die Transaktion ausreichend definiert ist – z. B. in der Absichtserklärung
Anmeldungsform Elektronische und gedruckte Kopie an das Warschauer Büro des UOKiK
Zeitplan der Fusionsgenehmigung
  • 1 Monat, wenn in Phase I abgeschlossen
  • + 4 Monate, wenn in Phase II abgeschlossen
Amtliche Gebühr 15.000 PLN
Arten von Genehmigungsentscheidungen Positiv, negativ oder vorbehaltlich
Rechtsbehelf Nur für einen Antragsteller beim Gericht für Konsumentenschutz und Konkurrenz verfügbar

Welche Transaktionen unterliegen in Polen der Fusionskontrolle?

Die folgenden Transaktionen werden von der polnischen Fusionskontrollgesetzgebung erfasst:

  1. der Zusammenschluss von zwei oder mehr unabhängigen Unternehmen,
  2. der Kontrollerwerb (der ausschließliche oder gemeinsame, der indirekte oder direkte) über ein oder mehrere Unternehmen. Typische Situationen: Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Aktien,
  3. die Gründung eines JV (Joint Venture),
  4. der Erwerb von Vermögenswerten, d. h. eines organisierten Teils eines Unternehmens – wenn der mit diesen Vermögenswerten erzielte Umsatz in einem der beiden der Anmeldung vorausgehenden Geschäftsjahre auf dem Gebiet Polens den Gegenwert von 10.000.000 EUR überschritten hat.

Wie hoch sind die Aufgreifschwellen für Fusionen in Polen?

Eine Fusion ist in Polen anmeldepflichtig, wenn die folgenden Aufgreifschwellen überschritten werden:

  • der Gesamtumsatz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in dem der Anmeldung vorausgehenden Geschäftsjahr hat den Gegenwert von 1.000.000.000 EUR überschritten oder
  • der Gesamtumsatz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat in dem der Anmeldung vorangegangenen Geschäftsjahr auf dem Gebiet Polens einen Gegenwert von 50 000 000 EUR überschritten.
Globaler Umsatz > 1.000.000.000 EUR
Umsatz in Polen > 50.000.000 EUR

Was ist die Definition des Kontrollerwerbs in Polen?

In Übereinstimmung mit der Fusionskontrollverordnung wird der Kontrollerwerb definiert als jede Form des direkten oder indirekten Erwerbs von Rechten, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit eröffnen, einen bestimmenden Einfluss auf ein oder mehrere Unternehmen auszuüben.

Die polnische Fusionskontrollverordnung enthält auch eine Liste mit typischen Beispielen für einen Kontrollerwerb:

  • das direkte oder indirekte Halten der Mehrheit der Stimmen in der Aktionärsversammlung oder im Vorstand eines anderen Unternehmens (abhängiges Unternehmen), auch im Einvernehmen mit anderen Personen;
  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder des Aufsichtsrats eines anderen Unternehmens (abhängiges Unternehmen) zu bestellen oder abzuberufen, auch im Einvernehmen mit anderen Personen;
  • die Tatsache, dass die Mitglieder des Leitungsorgans oder des Aufsichtsrats mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans eines anderen Unternehmens ausmachen (abhängiges Unternehmen);
  • das direkte oder indirekte Halten der Mehrheit der Stimmen in einer Tochtergesellschaft oder in der Generalversammlung einer Tochtergenossenschaft, auch im Einvernehmen mit anderen Personen;
  • das Recht auf das gesamte oder einen Teil des Vermögens eines anderen Unternehmens (abhängiges Unternehmen) und
  • ein Vertrag, der die Leitung eines anderen Unternehmens (abhängiges Unternehmen) oder die Abführung der Gewinne dieses Unternehmens vorsieht.

Wie berechnet man den Umsatz, um zu prüfen, ob eine Transaktion der Fusionskontrolle unterliegt?

  1. Der Umsatz wird definiert als Summe der Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Produkten und dem Verkauf von Waren und Materialien, die den normalen Geschäftsverlauf eines Unternehmers darstellen, nach Abzug von gewährten Rabatten und anderen Ermäßigungen und der Mehrwertsteuer (MwSt.) sowie anderer umsatzbezogener Steuern, sofern sie nicht abgezogen wurden, die in der auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften erstellten Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind.
  2. Für die Berechnung des Umsatzes von Banken, Versicherungen, Investmentfonds, Pensionsfonds und Maklerhäusern gibt es gesonderte Regeln.
  3. Für die Berechnungen wird der von der NBP am letzten Tag des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anmeldung vorausgeht, bekannt gegebene Durchschnittskurs für Fremdwährungen zugrunde gelegt.
  4. Der Umsatz umfasst sowohl den Umsatz der unmittelbar an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als auch den der übrigen Unternehmen, die zu denselben Kapitalgruppen gehören.
  5. Im Falle eines Kontrollerwerbs umfasst der Umsatz (weltweit und in Polen) den Umsatz der Unternehmen, über die die Kontrolle übernommen wird, sowie deren Tochtergesellschaften.

Welche Ausnahmen von der Fusionsanmeldung gibt es in Polen?

Die folgenden Transaktionen sind von der Anmeldungspflicht ausgenommen:

  1. im Falle eines Kontrollerwerbs – wenn der Umsatz des Zielunternehmens auf dem Gebiet Polens in keinem der beiden der Anmeldung vorausgegangenen Geschäftsjahre 10.000.000 EUR überschritten hat,
  2. im Falle einer Fusion oder der Gründung eines JV – wenn keiner der Teilnehmer in einem der beiden der Anmeldung vorausgegangenen Geschäftsjahre auf dem Gebit Polens einen Umsatz von mehr als 10.000.000 EUR erzielt hat,
  3. bei Kontrollerwerb über Unternehmen und – gleichzeitig – Vermögenswerten, die zu dieser Kapitalgruppe gehören – wenn der Umsatz des Unternehmens oder der Unternehmen und der Vermögenswerte in keinem der beiden der Anmeldung vorausgegangenen Geschäftsjahre auf dem Gebiet Polens insgesamt 10.000.000 EUR überschritten hat;
  4. bei vorübergehendem Erwerb oder Aufnahme von Geschäftsanteilen durch ein Finanzinstitut (FI) zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung – wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des FI die Anlage von Geschäftsanteilen für eigene oder fremde Rechnung umfasst, sofern die Weiterveräußerung innerhalb von 1 Jahr nach der Transaktion erfolgt und vorausgesetzt, dass:
    1. das FI keine Rechte an den Geschäftsanteilen ausübt (mit Ausnahme der Dividende) oder
    2. das FI die Rechte an den Geschäftsanteilen zu keinem anderen Zweck aus als zur Vorbereitung des Weiterverkaufs ausübt;
  5. im Falle des vorübergehenden Erwerbs oder der Aufnahme von Geschäftsanteilen zur Besicherung von Schulden – wenn das Unternehmen keine anderen Rechte an diesen Geschäftsanteilen ausübt als das Recht, sie zu verkaufen,
  6. wenn sie im Rahmen eines Konkursverfahrens stattfinden, mit Ausnahme von Transaktionen mit Konkurrenten.

Transaktionen innerhalb einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, z. B. derselben Kapitalgruppe, sind von der Anmeldungspflicht bei der polnischen Fusionskontrollbehörde befreit.


Wann ist der Präsident des UOKiK nicht für die Fusionskontrolle zuständig?

Fusionen mit einer EU-Gemeinschaftsdimension fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission, sodass die Zuständigkeit des Präsidenten der UOKiK ausgeschlossen ist.

Eine Fusion hat eine gemeinschaftliche Dimension, wenn:

  1. der weltweite Gesamtumsatz aller Teilnehmer an der Konzentration 4 Milliarden Euro übersteigt und
  2. der EU-Gesamtumsatz von mindestens zwei an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mehr als 250 Millionen Euro beträgt.

Können Ausland-Ausland-Transaktionen in Polen fusionsanmeldepflichtig sein?

Ja. Jede Transaktion (selbst eine exterritoriale), die potenzielle Auswirkungen auf das polnische Hoheitsgebiet hat, unterliegt der Anmeldungspflicht in Polen, wenn sie die Aufgreifschwellen für Transaktionen erreicht.

Die Auswirkungen in Polen werden hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Umsatzes bewertet. Wenn ein Unternehmen, das zu den an der Transaktion beteiligten Kapitalgruppen gehört, einen Umsatz in Polen erzielt, werden die Auswirkungen auf das polnische Hoheitsgebiet als gegeben angesehen.

Kann ein ausländisches JV (Joint Venture) in Polen der Fusionsanmeldung unterliegen?

Ja. Ausschließlich ausländische JV können in Polen meldepflichtig sein, wenn der Gesamtumsatz der Kapitalgruppen 1.000.000.000 EUR übersteigt und mindestens eine der Kapitalgruppen in Polen einen Umsatz von mehr als 10.000.000 EUR erzielt hat.


Wann muss die Fusionsanmeldung eingereicht werden?

Eine Fusionsanmeldung kann beim UOKiK eingereicht werden, sobald die Absicht einer Fusion hinreichend definiert und nachgewiesen ist, z. B. in Form einer bedingten oder vorläufigen Vereinbarung, eines LoI – Letter of Intent, eines MoU – Memorandum of Understanding, eines schriftlichen Angebots oder eines gemeinsamen Beschlusses der Leitungsorgane der Unternehmen.


Wer ist verpflichtet, eine Fusion anzumelden?

Die Regel ist, dass die Anmeldung nur von den aktiven Teilnehmern der Fusion (Erwerber von Aktien, Geschäftsanteilen oder Vermögenswerten des anderen Unternehmens) eingereicht werden muss. Es kommt vor, dass die Anmeldungspflicht mehreren Unternehmen gemeinsam obliegt (Fusionsbeteiligte, Unternehmen, die ein Gemeinschaftsunternehmen bilden oder die gemeinsame Kontrolle erwerben).

Wenn die Fusion von mindestens zwei abhängigen Unternehmen durchgeführt wird, die derselben Kapitalgruppe angehören, ist die Anmeldung von dem Unternehmen einzureichen, das sie unmittelbar beherrscht.


Wie hoch ist die Fusionskontrollgebühr in Polen?

Derzeit wird für die Anmeldung einer Fusion bei der polnischen Fusionskontrollbehörde (UOKiK) eine feste Gebühr in Höhe von 15.000 PLN erhoben.


Wo ist die Anmeldung einer Fusion in Polen einzureichen?

Fusionsanmeldungen sind beim Warschauer Büro des UOKiK einzureichen. Die Anmeldung kann sowohl elektronisch als auch persönlich im Warschauer Büro des UOKiK abgegeben werden.


Welche Frist gilt für die Genehmigung von Fusionen in Polen?

Die grundsätzliche Frist für die Erteilung der Fusionsgenehmigung in Polen beträgt 1 Monat. Diese Frist umfasst jedoch nicht:

  • die Einreichung einer Anmeldung durch andere Teilnehmer des Zusammenschlusses,
  • die Zahlung der Anmeldungsgebühr,
  • die Entfernung von fehlenden oder ergänzenden Informationen (die die Fusionskontrollbehörde im Laufe des Verfahrens wiederholt anfordern kann).

In der Praxis kann die Dauer des Verfahrens daher mehr als 1 Monat betragen.

Phase zwei der Fusionskontrolle

Nicht jede Fusionsanmeldung wird in der ersten Phase geprüft, der Übergang zur zweiten Phase des Verfahrens findet in den Fällen statt:

  • die besonders kompliziert sind,
  • bei denen die begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Wettbewerb auf dem Markt erheblich einschränken,
  • die Marktforschung erfordern.

Dies führt zu einer Verlängerung der Frist für die Genehmigung der Fusion um weitere 4 Monate. Es ist jedoch zu beachten, dass die Frist, genau wie in Phase eins, die Wartezeit nicht einschließt, wie im obigen Abschnitt dargestellt.

Die Verlängerung der 1-monatigen Frist erfolgt durch eine Entscheidung der polnischen Fusionskontrollbehörde. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsbehelf möglich, sie muss jedoch eine Begründung enthalten.


Wie lauten die Entscheidungen der Fusionskontrolle in Polen?

Fusionsfälle in Polen können mit folgenden Entscheidungen der Fusionskontrollbehörde (UOKiK) enden.

  • positive Freigabe,
  • bedingte Freigabe,
  • Verbotsentscheidung,
  • Ablehnung des Antrags (durch verschiedene formale Beschlüsse, z. B. bei Rücknahme oder Nichtzahlung der Fusionsgebühr).

Kann eine Freigabeentscheidung von Dritten angefochten werden?

Nein. Das polnische Fusionskontrollrecht gibt Dritten nicht die Möglichkeit, eine positive Fusionsgenehmigung anzufechten.


Kann eine negative Entscheidung vom Antragsteller angefochten werden?

Ja. Ein unzufriedener Antragsteller kann innerhalb der Frist von 1 Monat beim Bezirksgericht in Warschau – dem Gericht für Konsumentenschutz und Konkurrenz – gegen die Fusionsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.


Wie kommt man schnell und effektiv durch die Fusionskontrolle in Polen?

Aus der Sicht des Unternehmers, der an einer Fusion interessiert ist, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Anmeldung ein wesentlicher Bestandteil. Die Vorbereitung der Anmeldung ist ein zeitaufwändiger Prozess, da sie u. a. wirtschaftliche Prognosen über die Auswirkungen des Vorhabens auf die künftigen relevanten Märkte (aus produktbezogener, geografischer, horizontaler, vertikaler und konglomeratischer Sicht) erfordert.

Daher geht der Vorbereitung der Anmeldung in der Regel die Einholung eines entsprechenden (privaten) Gutachtens voraus. Es sei daran erinnert, dass nur eine korrekt vorbereitete Anmeldung die rechtzeitige Erteilung der Entscheidung des Präsidenten über die Genehmigung des Zusammenschlusses und damit die rechtzeitige Durchführung der geplanten Transaktion ermöglicht.

Fusionsstatistik in Polen für 2021

Es ist erwähnenswert, dass der Präsident des UOKiK nur selten Fusionen untersagt. Im Jahr 2021 erteilte die polnische Fusionsbehörde eine Genehmigung für 295 Fusionen, 1 wurde verboten und 4 wurden an Bedingungen geknüpft. Die Praxis zeigt also, dass eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung eine solide Grundlage für eine rechtzeitige Genehmigung der geplanten Transaktion bildet.

Die Fusionsanmeldung wird mithilfe des Antragsformulars WID eingereicht – in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form. Die Anmeldung wird häufig von einem Antrag begleitet, das Recht auf Zugang zu den den Akten beigefügten Beweismitteln auf das notwendige Maß zu beschränken, wenn deren Offenlegung das Geschäftsgeheimnis des Unternehmens zu gefährden droht.

Dem Antrag ist eine Version des Dokuments beizufügen, die keine Informationen enthält, die Gegenstand des Antrags auf Einschränkung sind.


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